Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pegasus Components GmbH, Verkaufsbedingungen (AGB Verkauf)

Stand 01.03.2016

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote. Der Kunde (Käufer / Besteller) erkennt diese unsere Verkaufsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit uns als für sich verbindlich an, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, und verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen, die weder durch sein Schweigen, noch durch die Annahme von Lieferungen und Leistungen Vertragsinhalt werden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bedingungen unserer Kunden, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen widersprechen, gelten nur falls und soweit ihre Gültigkeit von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. Stillschweigen unsererseits gegenüber anders lautenden Bedingungen unserer Kunden – auch in eventuellen Bestätigungsschreiben, Auftragsbestätigungen u.ä. Erklärungen- gilt in keinem Falle als Zustimmung oder Anerkennung. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferung durch den Kunden gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs.1 BGB.

§ 2 Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Wir liefern ausschließlich zu unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Diese gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

1. Angebot und Lieferung

Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Bei der Abwicklung von Kundenaufträgen ist zwischen Kaufverträgen und Beschaffungsaufträgen zu unterscheiden.

Kaufverträge:
Ein bindender Vertrag kommt dann zustande, wenn Pegasus eine Bestellung des Käufers schriftlich bestätigt oder die Ware an den Kunden versendet oder ausliefert.

Dies gilt nur soweit es sich nicht um Beschaffungsaufträge handelt. Für die mit „B“ gekennzeichnete Ware gelten die nachfolgend besonders beschriebenen Bedingungen für Beschaffungsaufträge. Mit Ausnahme dieser ausdrücklich beschriebenen Besonderheiten für Beschaffungsaufträge gelten für diese Aufträge sämtliche Verkaufsbedingungen genauso wie für Kaufverträge.

Beschaffungsaufträge:
Bei Waren, die auf unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen mit dem Buchstaben „B“ gekennzeichnet sind, handelt es sich um Waren, die wir entsprechend unseres Leistungsangebotes für den Kunden gemäß seinem Auftrag und nur für diesen Kunden beschaffen sollen. Wir sind bei diesen Aufträgen bemüht, aufgrund unserer besonderen Kenntnisse, die Waren für den jeweiligen Kunden schnellstmöglich und entsprechend seinem Auftrag zu beschaffen. Eine verbindliche Zusage der Lieferung oder auch eine Haftung oder Garantie für die Beschaffung wird von Pegasus bei diesen Aufträgen nicht übernommen. Bei den vom Kunden erteilten Beschaffungsaufträgen handelt es sich um Angebote des Kunden i.S.v. § 145 BGB. An das jeweilige Angebot ist der Kunde für einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen (vom Eingang der Bestellung bei der Pegasus Components GmbH an) gebunden. Wir behalten uns während dieses Zeitraums die Annahme des Auftrags vor. Von der Auftragserteilung an kommt der Vertrag entweder durch schriftliche Bestätigung der Liefermöglichkeit oder durch Versendung oder Auslieferung der zu beschaffenden Ware an den Kunden zustande.
Das Beschaffungsrisiko wird bei diesen Aufträgen ausdrücklich in keinem Fall übernommen. Sofern die Pegasus Components GmbH die Beschaffung nach Ablauf von 2 Wochen seit Eingang des Angebots des Kunden nicht in einem angemessenen Zeitraum möglich erscheint, wird Pegasus den Kunden hiervon auf Anfrage des Kunden unterrichten. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt und verpflichtet unverzüglich anzuzeigen, ob und für wie lange er an weiteren Beschaffungsversuchen noch Interesse hat. Die Pegasus Components GmbH ist berechtigt nach Ablauf von 2 Wochen seit Eingang der Bestellung des Kunden diesem anzuzeigen, dass eine Beschaffung der Ware zu den Konditionen des Kunden nicht möglich ist und ist berechtigt das Angebot nicht anzunehmen. Bestätigt die Pegasus Components GmbH die Liefer- oder Beschaffungsmöglichkeit, so geschieht dies nur unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und fehlerfreien und vollständigen eigenen Belieferung durch den Hersteller oder Vorlieferanten. Eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko wird von Pegasus auch dann nicht übernommen, wenn zwischenzeitlich der Beschaffungsauftrag von Pegasus bestätigt worden ist.

Die nachfolgenden Bedingungen gelten wiederum für Kaufverträge und Beschaffungsaufträge gleichermaßen.

(1) Werden wir durch unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen - bei uns oder unseren Zulieferanten - an der rechtzeitigen Vertragserfüllung behindert, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben ohne dadurch eine wesentliche Vertragspflicht zu verletzen.
(2) Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Absatz (1) genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, behalten wir uns vor, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden in den in den vorstehenden Absätzen (1) und (2) aufgeführten Fällen sind ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt.
(4) Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Leistung im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa hieraus entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

2. Preise
Die Preise verstehen sich „ab Lager“ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Aufträge, die mit Wechselkursrisiko behaftet sind, behalten wir uns Preisanpassungen vor, wenn am Tag der Rechnungsstellung eine Wechselkursabweichung von +/- 3% des Verkaufspreises vorliegt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
 
3. Verpackung und Versand
(1) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Der Käufer trägt die Verpackungskosten.
(2) Der Versand erfolgt nach unserer Wahl. Der Käufer trägt die Versandkosten.
 
4. Gefahrübergang
(1) Mit Verlassen der Ware aus unserem Lager geht die Gefahr auf den Käufer über. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Gefahr des Käufers.
(2) Die Ware wird, sofern wir zur Versendung verpflichtet sind, von uns gegen Transportschäden und Verlust auf Kosten des Käufers versichert, sofern nichts anderes vereinbart ist.
 
5. Retouren
Alle Rücksendungen vom Käufer an uns haben unter einer RMA-Nummer (Return Material Authorization)­
mit vorausbezahlter Fracht zu erfolgen. Hierzu hat der Käufer bei jeder beabsichtigten Rücklieferung eine RMA-Nummer vorab von uns einzuholen und diese deutlich sichtbar auf der Außenseite des Rücklieferungspaketes sowie auf den Frachtpapieren zu vermerken. Rücksendungen ohne RMA-Nummer können von uns nicht bearbeitet werden und werden an den Käufer auf dessen Kosten zurückgeschickt.
 
6. Zahlung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen sofort nach Lieferung ohne Abzug zahlbar. Eine Skontoabrede bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(2) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als Verzugsschaden zu berechnen. Bei entsprechendem Nachweis können auch höhere Verzugszinsen geltend gemacht werden.
(3) Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden.
(4) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden.
 
7. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Lieferungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. Diese Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn ein Rücktritt wurde von uns ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach der Rücknahme der Kaufsache sind wir berechtigt die Kaufsache zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – unter Abzug angemessener Kosten für die Verwertung – angerechnet.
(3) Der Kunde ist verpflichtet die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet auf eigene Kosten die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu einem Wert zu versichern, der nicht niedriger als der vereinbarte Kaufpreis liegen darf. Sofern Pflege-, Wartungs-, Inspektionsarbeiten notwendig sind, hat der Kunde diese Leistungen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und die Kosten hierfür zu tragen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung bzw. Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Mit- oder Alleineigentum an der neu entstandenen Sache unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung neu entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache. Alle Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Kaufsache verbleiben beim Kunden, in dessen Obhut sich die Kaufsache befindet. Der Kunde allein ist verpflichtet die Einhaltung dieser Pflichten zu überwachen und die notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten zu veranlassen.
(5) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, jedoch nur gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern.
Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
(6) Der Käufer tritt bereits jetzt von seinen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer entspricht. Wir nehmen die Abtretung an.
(7) Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist jedoch nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die Einziehungsermächtigung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung oder ein sonstiger Grund vorliegt, der das Sicherungsinteresse des Verkäufers gefährdet. In diesem Fall hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Zu diesem Zweck hat der Käufer uns gegebenenfalls Zutritt zu diesen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
(8) Bei Vorliegen der in Absatz (7) Satz 3 genannten Umstände hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(10) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Sicherung unserer Eigentumsrechte durch Einholung von Rechtsrat und rechtliche Vertretung, insbesondere auch einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
(11) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
(12) Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der Käufer.
 
8. Mängelhaftung und Schadensersatz
(1) Unsere Warenlieferungen sind vom Kunden unverzüglich nach Eingang zu untersuchen

Sofortige Untersuchung auf offensichtliche und leicht erkennbare Mängel
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Kunde die Ware unverzüglich, längstens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Wareneingang auf korrekte Belieferung, offensichtliche Mängel und leicht erkennbare Mängel, auch wenn hierfür eine schnelle oder einfache Untersuchung notwendig ist, zu überprüfen hat. Dies gilt auch für Lieferungen von Waren, die versiegelt oder verschweißt sind. Offensichtliche und leicht erkennbare Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Belieferung schriftlich bei uns anzuzeigen, d.h. die Mängelanzeige muss nachweislich innerhalb der vorstehend genannten Frist an uns abgesandt worden sein. Sowohl das Vorliegen eines Mangels an sich, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, für die Rechtzeitigkeit der Untersuchung und für die rechtzeitige Absendung und den Zugang der Anzeige hat der Kunde nachzuweisen. Es trifft ihn hierfür die Beweislast.

Nicht offensichtliche und schwer erkennbare Mängel, schnellstmögliche Untersuchung
Mängel, die durch oder nach einer Untersuchung oder einem Test erkennbar sind, sind nach schnellstmöglicher Durchführung einer solchen Untersuchung oder eines Tests schriftlich anzuzeigen. Untersuchungen oder Tests der Waren sind sofort nach Eingang der Warenlieferungen vom Kunden zu veranlassen und es ist auf zügige Durchführung der Untersuchung und Tests zu achten. Unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung oder des Tests ist uns ein eventuell sich zeigender Mangel schriftlich anzuzeigen. Diese Mangelanzeige mit Untersuchungsbericht muss spätestens nach Ablauf von 21 Tagen nach der Belieferung an uns abgesandt werden und zeitnah bei uns eingehen, sofern keine abweichende Frist auf unseren Auftragsdokumenten angegeben ist.

Nichtoffensichtliche Mängel, die nicht durch eine sofortige Untersuchung zu erkennen sind.
Nichtoffensichtliche Mängel, welche auch nicht durch eine schnellstmögliche Untersuchung
oder Test der Ware zu erkennen waren, sind nach deren Entdeckung, allerspätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Belieferung durch uns bei uns schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss innerhalb dieser Frist von 12 Monaten an uns abgesandt worden sein und innerhalb dieser Frist von 12 Monaten bei uns eingegangen sein.
Den Kunden trifft die volle Beweislast, dass sämtliche Voraussetzungen nach dem Gesetz oder unseren Verkaufsbedingungen vorliegen, dies gilt insbesondere auch für das Vorliegen eines Mangels an sich, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, für die Rechtzeitigkeit der Untersuchung und für die rechtzeitige Absendung und den Zugang der Anzeige.
(2) Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB bleiben unberührt:
Im Übrigen wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Obliegenheiten aus §377 HGB selbstverständlich zusätzlich zu beachten und zu erfüllen sind.
(3) Genehmigung der Ware wie geliefert:
Jedwede Mängelansprüche setzen daher voraus, dass den Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß unserer Verkaufsbedingungen und § 377 HGB ordnungsgemäß und fristgemäß nachgekommen wurde. Kommt der Kunde den vorstehenden Obliegenheiten und Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so gilt die Ware in Ansehung aller bei Lieferung vorhandenen und später eventuell noch auftretenden Mängel als genehmigt. Sämtliche Gewährleistungsrechte und hieraus resultierende Ansprüche sind in jedem Falle nach Ablauf von 12 Monaten seit Belieferung verjährt und können nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) Genaue Untersuchung vor Weiterverarbeitung:
Bei sämtlichen Lieferungen ist unbedingt zu beachten, dass die Ware in jedem Fall auch nach Ablauf der in 8.(2) und (3) genannten Obliegenheiten und Pflichten vor jedweder weiteren Verwendung, insbesondere Einbau, Veränderung, Weiterverarbeitung, Zusammenbau, Vermischung und Vermengung auf die Beschaffenheit gemäß den Angaben des Herstellers zu überprüfen sind
(5) Gegenüber dem Besteller gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(6) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, so sind wir lediglich verpflichtet den Hersteller zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung aufzufordern und die vom Hersteller danach zugesandte Montageanleitung an den Besteller weiterzuleiten. Hierzu sind wir auch nur dann verpflichtet, wenn der Mangel der Montageanleitung tatsächlich einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(8) Dem Besteller leisten wir für Mängel der Ware zunächst Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Sofern wir zur Mangelbeseitigung verpflichtet sind, tragen wir alle zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zur Höhe des Kaufpreises und soweit sich diese Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache oder die beschaffte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung: Ohne Vorliegen eines Mängelberichtes erfolgt eine Nachbesserung ohne Gewähr. Bei mangelhafter Nachbesserung sind
ebenfalls die Untersuchungs- und Rügepflichten unserer Verkaufsbedingungen 8. (1) bis einschließlich (7) und gemäß § 377 HGB einzuhalten. Sämtliche Gewährleistungsrechte verjähren jedoch innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Lieferung, über diesen Zeitraum hinaus können keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend gemacht werden.
(9) Schadensersatz
Die Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Wir haften jedoch im Rahmen der zwingenden gesetzlich unabdingbaren Vorschriften, sofern der Kunde berechtigt und nachweisbar Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz (und grober Fahrlässigkeit) unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruht.
(10)Verjährungsfrist für Gewährleistung / Schadenersatz als Folge eines Mangels und für sonstigen Schadensersatz:
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, normalerweise daher bei Übergabe der Ware an eine Transportperson. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Werden Betriebs- bzw. Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt, entfällt die Mängelhaftung. Eine weitergehende Haftung, namentlich auch für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt.
(11) Die Einsendung der beanstandeten Ware muss entweder in der Original­verpackung oder in fachgerechter und handelsüblicher Verpackung erfolgen.
(12) Besonderheiten bei der Lieferung von gebrauchter und alter Ware:
Bei gebrauchten und alten Bauteilen ist zusätzlich zu den vorstehenden Bedingungen folgendes zu beachten. Gebrauchte und alte Bauteile werden von uns einer äußeren Sichtkontrolle unterzogen. Der Kunde ist verpflichtet vor jedweder weiteren Verwendung alter und gebrauchter Bauteile diese sehr gründlich zu überprüfen. Die Pegasus Components GmbH übernimmt bei alten und gebrauchten Bauteilen keine Gewährleistung. Das mit der Verwendung alter und gebrauchter Teile verbundene höhere Risiko trägt allein der Kunde, insbesondere auch im Hinblick auf die Weiterverarbeitung dieser Teile. Die in § 8 Abs. 1 bis 11 vorstehend aufgeführten Untersuchungs- und Anzeigepflichten gelten hier im Übrigen ebenfalls. Den Kunden trifft die volle Beweislast, dass sämtliche Voraussetzungen nach dem Gesetz oder unseren Verkaufsbedingungen vorliegen, dies gilt insbesondere für das Vorliegen eines Mangels an sich, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, für die Rechtzeitigkeit der Untersuchung und für die rechtzeitige Absendung und den Zugang der Anzeige.

9. Verbot der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts
Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung durch den Käufer oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wird ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wäre unbestritten, durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
 
10. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gegen unsere Kunden
Stehen uns gegen den Kunden Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so beläuft sich der zu ersetzende Schaden auf 30% aus dem Nettowarenwert, soweit kein höherer oder geringerer Schaden nachgewiesen wird.
 
11. Warenkennzeichnung, Schutzrechte
(1) Der Käufer wird uns unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird. Wir sind alleine berechtigt und verpflichtet den Käufer gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes Produkt gestützt sind.
Sodann werden wir dem Käufer grundsätzlich das Recht zur Benutzung des Produktes verschaffen. Falls uns dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach eigener Wahl dieses Produkt derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Beitrages für gewährte Nutzungsmöglichkeit erstatten.
(2) Umgekehrt wird der Käufer uns gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen, welche gegen uns dadurch entstehen, dass wir Instruktionen des Käufers befolgt haben oder der Käufer das Produkt ändert oder in ein System integriert.
 
12. Gültigkeit
Der Käufer erkennt diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit uns als für sich verbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen, die weder durch unser Schweigen noch durch die Durchführung unserer Lieferung oder Beschaffung Vertragsinhalt werden.
 
13. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grund - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
 
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen ist München.
(2) Erfüllungsort ist München.
 
15. Anwendbares Recht
Für die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit unseren Lieferungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist nicht anzuwenden.